Klasse AM
Klasse AM
Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h, max. 50 cm3 bzw. 4 kW Nennleistung
Mindestalter: 16 Jahre
SONDERREGELUNG in Sachsen: Mindestalter: 15 Jahre
Klasse A1
Kleinkrafträder bis 125 cm3, max. 11 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von maximal 0,1 kW/kg sowie Dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW
Mindestalter: 16 Jahre
Klasse A2
Krafträder bis 35 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von maximal 0,2 kW/kg
Mindestalter: 18 Jahre
Klasse A
Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW
Mindestalter:
24 Jahre bei Direkteinstieg
21 Jahre für dreirädrige Kfz (Trikes)
20 Jahre bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2
BESONDERHEIT:
Wer die Kl. A1 mindestens 2 Jahre besitzt, kann ohne Theorie mit Übungsstunden Praxis und Praxisprüfung zu Kl. A2 aufsteigen. Danach wiederum nach 2 Jahre unter gleichen Bedingungen zur Kl. A aufsteigen.
Klasse B
Kfz – ausgenommen Kfz der Kl. AM, A1, A2 und A mit zG max. 3.500 kg
max. 8 Personen außer dem Fahrer
Anhängerregelung:
Anhänger mit zG max. 750 kg immer erlaubt
Anhänger mit zG über 750 kg erlaubt, wenn zG der Fahrzeugkombination max. 3.500 kg
Ausbildung kann auch auf Automatik-Fahrzeug (Polo) erfolgen
Klasse BE
Kfz. der Kl. B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zG des Anhängers über 750 kg, aber max. 3.500 kg
Klasse B 96 (Kl. B mit Schlüsselzahl 96)
Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kfz der Kl. B und einem Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg, sofern die zG der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt
Klasse L
Zugmaschinen
– für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
– bbH max. 40 km/h, mit Anhänger max. 25 km/h
Klasse T
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen 60 km/h
auch mit Anhängern
Klasse C1
Kraftwagen über 3,5 t bis 7,5 t zG
Klasse C1E
Züge aus C1-Zugfahrzeug und Anhänger
Klasse C
Kraftwagen über 7,5 t
Klasse CE
Lastzüge und Sattelzüge
Weiterhin bieten wir an:
Beschleunigte Grundqualifikation für Führerscheinerwerber
der LKW-Klassen, die gewerblich fahren möchten.
Weiterbildung Berufskraftfahrer gemäß § 5 BKrFQG